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Rechtliche Schritte

Die Alternative: gezielte Auskunftsersuchen

Warum gezielte, begründete steuerliche Auskunftsersuchen sicherer sind als eine massenhafte automatische Krypto-Meldung.

Aktualisiert am

Kurzantwort

Das französische Recht gibt den Steuerbehörden bereits ein Instrument, um Informationen von Dritten zu erhalten: das Auskunftsrecht (droit de communication), kodifiziert in den Artikeln L. 81 ff. des Steuerverfahrensgesetzbuchs. Es richtet sich an einen identifizierten Steuerpflichtigen im Rahmen einer laufenden Ermittlung und erfordert keine vorherige Erhebung der Daten jedes einzelnen Krypto-Asset-Nutzers. Erreicht eine weniger intrusive Maßnahme dasselbe Ziel, ist die von DAC8 organisierte Massenerhebung schon von ihrer Konstruktion her unverhältnismäßig.

Wichtige Fakten

PunktWert
RechtsgrundlageArtikel L. 81 ff., Steuerverfahrensgesetzbuch
Ziel (Auskunftsrecht)Identifizierte Steuerpflichtige unter Ermittlung
Ziel (DAC8)Alle meldepflichtigen Inhaber (~54 Mio.)
DAC8-Datenbanken27 (eine pro Mitgliedstaat), jeweils Millionen von Einträgen
Bestehender StandardKunst, Edelmetalle, ausländischer Immobilienbesitz (Formular 3916), Wertpapierkonten
MethodeBegründetes Ersuchen, nie dauerhafter Zugriff

Ein gezieltes Instrument, das bereits verfügbar ist

Kodifiziert in den Artikeln L. 81 ff. des Steuerverfahrensgesetzbuchs, erlaubt das Auskunftsrecht der Verwaltung, Dritte (Banken, Dienstleister und nun auch CASPs) um präzise Informationen zu einem identifizierten Steuerpflichtigen im Rahmen einer laufenden Ermittlung zu bitten.

Das Modell ist gezielt: Die Verwaltung hat einen konkreten Bedarf und fragt die dafür relevanten Daten an. Eine vorherige Erhebung der Daten jedes einzelnen Krypto-Asset-Nutzers ist nicht erforderlich. Die Daten verbleiben bei den Dritten, statt vervielfacht und über zentralisierte Datenbanken geteilt zu werden.

DAC8 kehrt die Logik um

DAC8 kehrt diese Logik um: Es erhebt zunächst umfangreiche Datensätze und macht sie dann für eine spätere Nutzung verfügbar. Für Krypto schafft das ein unverhältnismäßiges Sicherheitsrisiko. Das Auskunftsrecht hingegen erhält die Ermittlungsfähigkeit der Verwaltung, ohne eine umfangreiche Datenbank zu schaffen, die Millionen von Inhabern und ihre Familien gefährdet.

Der Verhältnismäßigkeitstest: DAC8 scheitert an allen drei Bedingungen

Artikel 52 der Grundrechtecharta verlangt, dass jede Einschränkung von Grundrechten notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist. DAC8 scheitert an allen drei:

  • Nicht notwendig: Ein weniger intrusiver Mechanismus, das Auskunftsrecht, existiert bereits im französischen Recht.
  • Nicht geeignet: Inhaber wandern aus dem Anwendungsbereich ab, wodurch die Richtlinie ihrer Substanz beraubt wird.
  • Nicht verhältnismäßig: physische Gefährdung von zig Millionen Menschen; Datenerhebung, die den steuerlichen Zweck bei weitem übersteigt.

Der Standard für jedes andere Vermögen

Das Auskunftsrecht ist bereits der Standard für nahezu alle Vermögenswerte europäischer Bürger: Kunst, Edelmetalle, ausländischer Immobilienbesitz (Formular 3916), Wertpapierkonten. Die Verwaltung erhält sie auf begründetes Ersuchen, niemals durch dauerhaften Zugriff. Krypto-Assets rechtfertigen keine Ausnahme.

Ein direkter Vergleich

KriteriumDAC8 (automatische Erhebung)Auskunftsrecht (gezielt)
Betroffene PersonenAlle meldepflichtigen Inhaber (~54 Mio.)Steuerpflichtige unter Ermittlung
Erhobene DatenIdentität (inkl. Wohnanschrift) + Krypto-Transaktionen und ÜberweisungenStrikt notwendig
Angriffsfläche27 Datenbanken × Millionen von EinträgenVerteilte, abgeschottete Datenbanken
Kosten für CASPsMassive jährliche MeldungAntwort auf spezifische Anfragen
Kosten für die VerwaltungMassenspeicherung und -verarbeitungMarginale Kosten pro Ermittlung
Anreiz für NutzerDen regulierten Bereich verlassenIm konformen Rahmen bleiben
AbschreckungseffektSchwach (leichte Umgehung)Stark (gezieltes Risiko)
MiCA-KompatibilitätAnreiz, den Bereich zu verlassenStärkt regulierte CASPs
VerhältnismäßigkeitFragwürdigNativ

Verwandte Seiten

EU-Grundrechtecharta, Art. 7, 8 und 52 · Steuerverfahrensgesetzbuch, Art. L. 81 ff. · EuGH, FATCA- und DSGVO-Rechtsprechung.